Die letzten zwei Sätze eines Arbeitszeugnisses werden oft überflogen. Dabei sagen sie mehr über das Verhältnis zum Arbeitgeber aus als der ganze Rest – gerade dann, wenn dort etwas fehlt.
Eine vollständige Schlussformel enthält drei Elemente:
Beispiel für eine starke Formel: «Frau Muster verlässt uns auf eigenen Wunsch. Wir bedauern ihren Entschluss ausserordentlich, danken ihr sehr herzlich für die stets hervorragende Zusammenarbeit und wünschen ihr für ihren weiteren beruflichen Weg alles Gute und weiterhin viel Erfolg.»
Kein Dank. Der häufigste Fall. Der Dank für die Zusammenarbeit ist Standard – sein Fehlen ist ein bewusstes, für HR gut lesbares Signal der Distanzierung.
Kein Bedauern. Bei guten Mitarbeitenden unüblich. Wer geschätzt wurde, dessen Weggang bedauert man.
Gar keine Schlussformel. Das deutlichste Distanzierungssignal überhaupt. Das Zeugnis endet dann abrupt nach dem Austrittsgrund.
«Lebensweg» statt «beruflicher Weg». Ein feiner Unterschied, der andeuten kann, dass eine Rückkehr nicht erwünscht ist.
Direkt vor der Schlussformel steht meist, wie das Arbeitsverhältnis endete. Hier lohnt genaues Hinsehen:
Wenn Sie selbst gekündigt haben, sollte das auch so dastehen. Die Formulierung «im gegenseitigen Einvernehmen» können Sie in diesem Fall beanstanden.
Hier unterscheiden sich die Länder. In Deutschland hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass kein einklagbarer Anspruch auf Dank- und Wunschformeln besteht – sie sind Ausdruck einer persönlichen Empfindung (Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11; bestätigt am 25.01.2022, 9 AZR 146/21). In der Schweiz lässt sich über das Gebot des Wohlwollens besser argumentieren, ein durchsetzbarer Anspruch auf eine bestimmte Formel ist aber auch hier nicht gesichert.
Praktisch heisst das: Fragen Sie höflich um Ergänzung. Die meisten Arbeitgeber fügen die Formel ein, wenn man sie freundlich darum bittet – gerade weil sie rechtlich unverbindlich ist und niemandem wehtut. Auf dem Klageweg ist dieser Punkt dagegen der schwächste.
Ein Detail, das viele übersehen: Das Zeugnis sollte auf den letzten Arbeitstag datiert sein. Ein deutlich späteres Datum lässt vermuten, dass um das Zeugnis gestritten wurde – und genau diesen Eindruck wollen Sie vermeiden.
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Toolkit ansehen – CHF 29In Deutschland hat das Bundesarbeitsgericht einen einklagbaren Anspruch verneint. In der Schweiz lässt sich über das Wohlwollensgebot argumentieren, gesichert ist ein Anspruch aber auch dort nicht. Eine höfliche Bitte führt in der Praxis meist zum Ziel.
Das gilt als deutliches Distanzierungssignal. Personalverantwortliche lesen es als Hinweis darauf, dass das Verhältnis zum Arbeitgeber belastet war.
Auf den letzten Arbeitstag. Ein deutlich späteres Datum deutet auf eine Auseinandersetzung hin.