Arbeitszeugnisse müssen wohlwollend formuliert sein. Weil aber nicht jede Leistung gut war, hat sich über Jahrzehnte eine Ersatzsprache entwickelt: Sätze, die freundlich klingen und das Gegenteil bedeuten. Hier sind die wichtigsten.
Übersetzt: Er hat verstanden, was zu tun war, und es nicht getan. Der Code steht für Untätigkeit trotz vorhandener Einsicht.
Wird der Einsatz gelobt, aber nirgends ein Ergebnis genannt, ist das eine Verlegenheitsformel: viel Anstrengung, wenig Wirkung. Achten Sie darauf, ob im Zeugnis irgendwo steht, was tatsächlich erreicht wurde.
Reine Pflichterfüllung ohne Eigeninitiative. Signalisiert einen Mitarbeitenden, der genau das Nötigste tut und nicht mitdenkt.
Die Leistung wird an einem bewusst niedrig angesetzten Massstab gemessen. Botschaft: Mehr war von dieser Person nicht zu erwarten.
Der schädlichste Code überhaupt. «Geselligkeit» in Verbindung mit Betriebsklima gilt als verdeckter Hinweis auf Alkoholkonsum am Arbeitsplatz. Wenn das in Ihrem Zeugnis steht, beanstanden Sie es sofort – es ist weder wahr noch wohlwollend.
Selbstüberschätzung. Verwandt damit: «wusste sich gut zu verkaufen» – hat sich besser dargestellt, als die Leistung war.
Ehrlichkeit wird vorausgesetzt und normalerweise nicht erwähnt. Wird sie eigens hervorgehoben, lesen Personalverantwortliche das als Hinweis auf einen früheren Verdacht.
Wenn Pünktlichkeit die hervorgehobene Stärke ist, gab es fachlich nichts zu loben.
Bei Führungskräften: konnte sich nicht durchsetzen. Führungsschwäche, freundlich verpackt.
Klingt neutral, wird von HR aber häufig so gelesen, dass die Trennung vom Arbeitgeber ausging. Wenn Sie selbst gekündigt haben, sollte dort «auf eigenen Wunsch» stehen.
Zu einer vollständigen Schlussformel gehören drei Elemente: Bedauern über den Weggang, Dank für die Arbeit, gute Wünsche für die Zukunft. Fehlt eines davon, ist das kein Versehen, sondern ein gut lesbares Signal der Distanzierung.
«Lebensweg» statt «beruflichen Weg» kann andeuten, dass eine Rückkehr nicht erwünscht ist.
Nein. In der Schweiz folgt aus dem Klarheitsgebot, dass verschlüsselte Formulierungen unzulässig sind. In Deutschland verbietet § 109 Abs. 2 GewO ausdrücklich Formulierungen, die eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage treffen. Das ist Ihr stärkstes Argument: Sie können die Streichung allein deshalb verlangen, weil die Formulierung codiert ist – ganz ohne Streit über die Bewertung selbst.
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Toolkit ansehen – CHF 29Ja. In der Schweiz folgt das aus dem Klarheitsgebot, in Deutschland aus § 109 Abs. 2 GewO. In der Praxis werden sie trotzdem verwendet, oft aus Gewohnheit oder weil alte Vorlagen kopiert werden.
Achten Sie auf Lob, das kein Ergebnis nennt, auf einschränkende Wörter wie «insgesamt», auf ungewöhnliche Reihenfolgen und auf eine unvollständige Schlussformel.